Bei Blockade anderer EU-Staaten Deutschland kann für Asylverfahren zuständig werden 05.03.2026

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Deutschland für Asylverfahren zuständig werden kann, wenn das eigentlich zuständige EU-Land, wie im Fall Italien, sich weigert, Schutzsuchende zurückzunehmen. Grundsätzlich gilt die Dublin-Verordnung, wonach das Land der ersten Einreise zuständig ist. Wenn jedoch eine Überstellung innerhalb der Sechs-Monats-Frist nach der Dublin-Verordnung nicht erfolgt, geht die Zuständigkeit automatisch auf den aufnehmenden Staat über, in diesem Fall Deutschland. Dies soll sicherstellen, dass Asylsuchende effektiven Zugang zu einem Verfahren haben. Diese Regelung gilt für bis Juli registrierte Fälle, während für neuere Fälle ab Mitte Juni das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) greift, mit einer Bereitschaft Italiens zur Rücknahme von Dublin-Rückkehrern.














