Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass kirchliche Einrichtungen Angestellten nach einem Kirchenaustritt nicht automatisch kündigen dürfen. Die Richter in Luxemburg betonten, dass eine Kündigung nur dann zulässig sei, wenn die Kirchenmitgliedschaft für die konkrete Tätigkeit der Stelle wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist und auch von anderen Mitarbeitern mit denselben Aufgaben verlangt wird. Dies ist die Folge eines Falls aus Wiesbaden, bei dem eine Sozialpädagogin nach ihrem Austritt aus der katholischen Kirche gekündigt wurde, obwohl ihre Stelle keine Kirchenmitgliedschaft erforderte und andere Teammitglieder unterschiedlichen Konfessionen angehörten. Das Bundesarbeitsgericht muss nun unter Berücksichtigung dieser EuGH-Auslegung über den Fall entscheiden, der potenziell auch das Bundesverfassungsgericht erreichen könnte.