Das Amtsgericht Reutlingen hat die Verhängung eines Haftbefehls gegen einen Verdächtigen abgelehnt, dessen Identität durch Gesichtserkennung der Polizei ermittelt wurde. Der Richter kritisierte die mangelnde Transparenz und Nachvollziehbarkeit der verwendeten KI-Software, deren Funktionsweise, Algorithmen, Referenzdaten und Fehlerraten nicht ausreichend dokumentiert seien. Die reine Behauptung einer "verbesserten" Software reiche für einen solchen Grundrechtseingriff nicht aus. Darüber hinaus bemängelte das Gericht eine unzureichende Ermittlungshygiene, da andere klassische Ermittlungsmethoden wie Wahllichtbildvorlagen, DNA-Spuren oder Funkzellenauswertungen nicht genutzt wurden. Auch die pauschale Einstufung als "einschlägig vorbekannt" könne fehlende Beweise nicht ersetzen. Zudem wurde die rechtliche Einordnung der Tat als räuberischer Diebstahl aufgrund unklarer Besitzhaltungsabsicht als nicht ausreichend belegt angesehen.