„Irreführung“ bei Mozartkugeln: Einstweilige Verfügung gegen Fürst 11.06.2026

Der Salzburger Confiserie Holzermayr wurde vom Landesgericht Salzburg eine einstweilige Verfügung gegen die Café-Konditorei Fürst zugesprochen. Fürst wird untersagt, öffentlich zu suggerieren, dass nur seine Mozartkugeln als „Original“ bezeichnet werden dürfen. Diese Entscheidung basiert auf der Argumentation, dass ein Urteil des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1996 kein Monopol auf die Bezeichnung „Original Mozartkugel“ festgeschrieben hat, sondern jedem Hersteller erlaubt, seine Produkte als „echt“ oder „original“ zu kennzeichnen, wenn sie im Aufbau und Form einer älteren Mozartkugel ähneln. Der Konflikt wurde durch einen Pressebericht ausgelöst, der auf ein Inserat von 1881 hinwies, welches auf einen Vorläufer der Firma Holzermayr als Hersteller von Mozartkugeln schließen ließ. Bisherige Werbeaussagen von Fürst, wie die alleinige Befugnis zum Verkauf der „Original Mozartkugeln“, werden nun als wettbewerbswidrige Irreführung eingestuft.














