Leerlauf im Job: Wann Sie den Chef darüber informieren müssen – und wann nicht 17.03.2026

Wenn im Job plötzlich keine Aufgaben mehr anfallen, sind Arbeitnehmer oft unsicher, ob sie dies melden müssen oder einfach abwarten können. Das Gesetz schreibt keine sofortige Meldepflicht vor, jedoch müssen Angestellte grundsätzlich einsatzbereit bleiben und dürfen ihren Arbeitsplatz nicht ohne Erlaubnis verlassen. Interne Vereinbarungen oder spezifische Anweisungen des Arbeitgebers können jedoch eine Meldepflicht begründen, wobei die vertraglichen Regelungen entscheidend sind. Arbeitgeber haben das Direktionsrecht, Tätigkeiten anzupassen oder Mitarbeiter in verwandten Funktionen einzusetzen, um betriebliche Abläufe zu gewährleisten und Leerlauf zu vermeiden. Eine grundlegende Änderung des Berufsbildes ist jedoch nicht zulässig. Wiederholte Annahme neuer Aufgaben kann als stillschweigende Vertragsänderung gelten, weshalb bei Unklarheiten frühzeitige Klärung oder rechtliche Beratung ratsam ist.














