Die UN-Völkermordkonvention von 1951 definiert Genozid als gezielte Verfolgung mit dem Ziel, eine Bevölkerungsgruppe ganz oder teilweise zu zerstören. Dazu zählen Tötungen, schwere körperliche oder seelische Schäden sowie das Auferlegen existenzzerstörender Lebensbedingungen. Entscheidend für den Nachweis ist die Vernichtungsabsicht, was die rechtliche Prüfung besonders schwierig macht. Die Opferzahl spielt dabei keine Rolle.