Verliebt, verlobt, besteuert: Das müssen Paare über Steuern wissen 26.02.2026

Paare, die eine gemeinsame Zukunft planen, sollten sich mit steuerlichen Aspekten auseinandersetzen, um finanzielle Vorteile zu nutzen. Eine Verlobung hat keine Auswirkungen auf die Einkommensteuer, kann aber bei Schenkungen rückwirkend den höheren Freibetrag für Ehegatten von 500.000 Euro ermöglichen, was bei größeren Vermögensübertragungen wie der Hälfte einer Immobilie Steuern in Höhe von 9.000 Euro bei einem Wert von 50.000 Euro einsparen kann. Nach der Heirat werden Paare automatisch in Steuerklasse 4 eingestuft, können aber auch die Kombination 3 und 5 wählen, was das monatliche Haushaltseinkommen erhöht, aber die Steuerlast ungleich verteilt. Das Ehegattensplitting bietet einen echten finanziellen Vorteil, indem es die Steuerlast durch die Annahme gleicher Beitragsleistungen senkt, und ist bereits nach einem Tag Ehe gültig. Bei Lohnersatzleistungen wie Elterngeld kann ein frühzeitiger Wechsel in Steuerklasse 3 die Bezüge erhöhen. Im Falle einer Trennung können Paare bis zum Ende des Trennungsjahres weiterhin gemeinsam veranlagt werden und vom Ehegattensplitting profitieren, wobei eine Trennung am 2. Januar steuerlich vorteilhafter sein kann als am 31. Dezember. Nach dem Trennungsjahr werden sie in Steuerklasse 1 (Singles) eingestuft, Alleinerziehende können Steuerklasse 2 beantragen. Scheidungs- und Beerdigungskosten sind in der Regel nicht mehr absetzbar, es sei denn, es liegen extreme Härtefälle vor. Hinterbliebene profitieren vom Gnaden-Splitting im Jahr des Todesfalls und im Folgejahr.















